Seit dem 1. Januar 2025 ist die FuelEU Maritime-Verordnung in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, die Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs in den Gewässern der EU und des EWR zu verringern. Die Verordnung legt Grenzwerte für die Emissionsintensität von Schiffsaktivitäten fest und fördert den Einsatz sauberer Kraftstoffe und Technologien.

Neben den allgemeinen Verpflichtungen sieht die Verordnung Ausnahmeregelungen für bestimmte Schifffahrtsrouten und geografische Gebiete vor. Diese Ausnahmen hängen von der geografischen Lage oder der Art der Verbindung ab. Die wichtigsten Kategorien sind:
- Kleine Inseln
Fahrgastschiffe (keine Kreuzfahrtschiffe), die zwischen Inseln mit weniger als 200.000 Einwohnern verkehren. - Gebiete in äußerster Randlage der EU
Regionen wie Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. - Öffentliche Verkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten
Zum Beispiel Fährverbindungen zwischen Malta und anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Landgrenze. - Inländische Verbindungen mit Inseln
Fahrgastschiffe auf festen Routen (vor dem 12. Oktober 2023 eingerichtet) zwischen dem Festland und Inseln innerhalb desselben Hoheitsgebiets, wie z. B. Ceuta und Melilla in Spanien.
Ausnahmen erfordern nationale Genehmigung
Die oben genannten Kategorien bieten die Möglichkeit für Ausnahmen, jedoch gelten diese nur, wenn sie ausdrücklich durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht wurden. Ein Schiff oder eine Route ist daher nicht automatisch ausgenommen – auch dann nicht, wenn sie unter eine der genannten Kategorien fällt.
Übersicht der von Mitgliedstaaten genehmigten Ausnahmen
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits Ausnahmen gemäß verschiedenen Artikeln der Verordnung genehmigt:
- Dänemark (Artikel 2 (3)): Ausnahme für staatliche Schiffe ohne kommerzielle Nutzung, z. B. Zoll- und Polizeiboote.
- Griechenland (Artikel 2 (3)): Ausnahme für nicht kommerziell genutzte staatliche Schiffe.
- Italien (Artikel 2 (6)): Ausnahme für staatliche Schiffe und bestimmte Routen, insbesondere Fährverbindungen zu abgelegenen Inseln.
- Malta (Artikel 2 (3)): Ausnahme für staatliche Schiffe ohne kommerzielle Funktion.
- Spanien (Artikel 2 (3), (4) und (6)): umfassende Ausnahmen für staatliche Schiffe, kleinere Schiffe und bestimmte Routen, z. B. Fährverbindungen zwischen den Kanarischen Inseln und dem Festland.
- Frankreich (Artikel 2 (4) und (6)): Ausnahmen für Schiffe unter bestimmten Schwellenwerten sowie für ausgewählte Routen und Reedereien, z. B. Fährverbindungen nach Korsika.
- Portugal (Artikel 2 (3) und (4)): Ausnahmen für staatliche Schiffe und kleinere Schiffe mit begrenzten Emissionen.
Empfehlung an unsere Mitglieder
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, für jede Route und jedes Schiff individuell zu prüfen, ob eine Ausnahme gilt, und sich dies von der zuständigen nationalen Behörde bestätigen zu lassen. Da Ausnahmen nur dann gelten, wenn sie ausdrücklich genehmigt und veröffentlicht wurden, sollte im Zweifelsfall stets von einer vollständigen Einhaltung der FuelEU Maritime-Verordnung ausgegangen werden.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf können sich Mitglieder an das NNPC-Claim-Team unter claims@nnpc-marine.com wenden.
Hier finden Sie die vollständige Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1805