Der NNPC hat kürzlich mehrere Streitigkeiten über Liegegeldzahlungen bearbeitet, bei denen es um die Gültigkeit einer „Notice of Readiness“ (NOR) ging, wenn vor der Beladung eine Laderauminspektion, eine Ultraschallprüfung der Luken oder ein anderes Abnahmeverfahren des Terminals erforderlich ist. Diese Diskussion tritt vor allem beim Transport von Stahlfracht auf.

Das Problem entsteht, wenn ein Schiff am üblichen Warteplatz einläuft, aber aufgrund von Überlastung nicht sofort anlegen kann. Der Kapitän gibt eine NOR ab, woraufhin das Schiff manchmal tagelang warten muss, bis ein Liegeplatz frei wird und die Inspektion stattfinden kann. Sollte das Schiff dann bei der ersten Inspektion durchfallen, können die Befrachter geltend machen, dass das Schiff zum Zeitpunkt der Ausstellung der NOR nicht bereit war und die NOR daher ungültig ist. Sie versuchen dann, nicht nur die Reparaturzeit, sondern auch die vorangegangene Wartezeit außen vor zu lassen.
Das kann weitreichende Folgen haben. Eine Wartezeit aufgrund von Überlastung, auf die der Reeder keinen Einfluss hat, kann nachträglich als nicht anrechenbare Zeit eingestuft werden, da die Inspektion erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden konnte.
Die Bedeutung klarer Bestimmungen
Ob ein solcher Standpunkt Erfolg hat, hängt vom Befrachtungsvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab. Nach englischem Recht muss ein Schiff für eine gültige NOR grundsätzlich ein arrived ship sein und sowohl rechtlich als auch faktisch bereit sein, die vereinbarten Ladevorgänge durchzuführen. Im Befrachtungsvertrag können diese Anforderungen jedoch angepasst werden.
Der NNPC empfiehlt seinen Mitgliedern daher, bei der Aushandlung des Befrachtungsvertrags ausdrücklich festzulegen, welche Auswirkungen eine Laderaum- oder Lukeninspektion auf die Gültigkeit der NOR und auf die Zeitberechnung hat. Dabei empfiehlt es sich, zwischen Wartezeiten aufgrund von Überlastung und Zeit zu differenzieren, die tatsächlich verloren geht, weil ein Schiff eine Inspektion nicht besteht.
Eine mögliche Zusatzklausel lautet:
“If, upon vessel’s arrival at the customary waiting place, berth is unavailable due to congestion, Owners shall be entitled to tender NOR at such waiting place, and the vessel shall be deemed an arrived ship for laytime purposes. Time lost waiting for berth shall count as laytime or, if on demurrage, as demurrage. In the event the vessel is subsequently rejected following ultrasonic hatch testing, hold inspection and/or similar terminal acceptance procedures, the time between such rejection and subsequent acceptance shall not count as laytime or demurrage until the vessel is accepted. The original NOR shall remain valid, and no new NOR shall be required.”
Diese Bestimmung zielt darauf ab, eine ausgewogene Lösung zu bieten. Befrachter werden dadurch geschützt, dass die Zeit, die nach einer nicht bestandenen Inspektion tatsächlich verloren geht, nicht angerechnet wird, während Reeder nicht das Risiko eingehen, möglicherweise erhebliche Wartezeiten infolge von Überlastungen zu verlieren, nur weil eine später durchgeführte Inspektion zunächst nicht erfolgreich war.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf können sich Mitglieder über claims@nnpc-marine.com an das Schadenteam des NNPC wenden.
